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Fahrtenbuch richtig führen - Anforderungen des Finanzamts

Ein Fahrtenbuch kann bares Geld sparen..

Wichtig ist, dass alle Vorschriften vom Finanzamt genau eingehalten werden, damit das Fahrtenbuch schliesslich auch die Vorraussetzungen erfüllt, um anerkannt werden zu können.


Anforderungen des Finanzamts an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch

Ein elektronisches Fahrtenbuch wird von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen.

Nachträgliche Veränderungen müssen technisch ausgeschlossen sein oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.

Im Rahmen einer Außenprüfung besteht Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, einschließlich der maschinellen Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten.


Unser Fahrtenbuch erfüllt diese Vorgaben:

Das Softwarenetz Fahrtenbuch dokumentiert alle nachträglichen Änderungen im finanzamtkonformen Modus. Bei Änderungen wird die Orginaleingabe unverändert beibehalten und durchgestrichen. Unser Fahrtenbuch speichert ausserdem das Eingabe- und das Änderungsdatum jeder Fahrt. Das Eingabe-/ Änderungsdatum kann optional auf dem Bildschirm angezeigt und gedruckt werden.

Das Fahrtenbuch bietet die Möglichkeit alle Fahrtenbuch-Daten als GDPdU-Export oder CSV-Datei zu exportieren, die Daten können somit vom Prüfer maschinell ausgewertet werden.


Elektronische Fahrtenbücher

Elektronische Fahrtenbücher werden anerkannt, "wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen". Dies wird durch unsere Fahrtenbuch-Programm, im finanzamt-konformen Modus, gewährleistet.

Erkennt das Finanzamt ein Fahrtenbuch - zum Beispiel aufgrund von Formfehlern - nicht an, wird der Privatnutzen nach der Pauschalmethode ermittelt.

Sobald das Finanzamt Zweifel am ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch bekommt, darf es auch nachträglich die Pauschalmethode anwenden.

Nachträgliche Eintragungen muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Wenn der Fahrer genau Buch führt und jede Fahrt dokumentiert, versteuert er nur den tatsächlichen Anteil der Privatfahrten.


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